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   OLG Zweibrücken, 24.05.2023 - 7 U 111/21   

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OLG Zweibrücken, 24.05.2023 - 7 U 111/21 (https://dejure.org/2023,28595)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 24.05.2023 - 7 U 111/21 (https://dejure.org/2023,28595)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 24. Mai 2023 - 7 U 111/21 (https://dejure.org/2023,28595)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.05.2023 - 7 U 111/21
    Diese Ansprüche ergeben sich bezüglich bis zum Widerruf erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen aus §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB, bezüglich nach dem Widerruf erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH BKR 2023, 114, 116), und bezüglich der an den Fahrzeugverkäufer erbrachten Anzahlung aus § 358 Abs. 4 S. 5 BGB a.F. Hier belief sich die vom Kläger geleistete Anzahlung auf 10.000,- ?, die von ihm teils vor, teils nach dem Widerruf geleisteten Ratenzahlungen auf insgesamt 8.250,- ?, sodass sich zunächst ein unstreitiger Gesamtanspruch von 18.250,- ? ergab.

    Der Darlehensnehmer hat bei dem hier in Rede stehenden Widerruf von Verträgen über Finanzdienstleistungen trotz Wirksamkeit des Widerrufes den vertraglich vereinbarten Sollzins für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens und dessen Rückabwicklung zu entrichten (§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a.F.; vgl. dazu BGH BKR 2019, 345, 346; BKR 2023, 114, 116).

    Diese Regelung gilt aufgrund ihres insoweit eindeutigen Wortlautes auch beim Widerruf von verbundenen Geschäften (BGH BKR 2023, 114, 116).

    91 Weiterhin hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer nach der hier bereits erfolgten Erfüllung des Herausgabe- und Übereignungsanspruches das finanzierte Fahrzeug betreffend (§ 358 Abs. 4 S. 1+5 BGB a.F. i.V.m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB), wenn er wie hier (Bl. 20 eA I) den Darlehensnehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages darauf hingewiesen hat, Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeuges aus § 358 Abs. 4 S. 1+5 BGB a.F. i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB a.F. (BGH NJW 2021, 307, 309 f.; BKR 2023, 114, 118).

    Dieser Wertersatz berechnet sich nach der Vergleichswertmethode als die Differenz zwischen (BGH BKR 2023, 114, 118 ff. m.w.N.) dem objektiven Verkehrswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Übergabe an den Darlehensnehmer und dem Verkehrswert des Fahrzeuges bei Erwerb.

    Denn dem Darlehensgeber steht ein Zurückbehaltungsrecht an den geltend gemachten Zahlungsbeträgen zu, bis er das finanzierte Fahrzeug erhalten hat oder dessen Absendung an den Darlehensgeber durch den Darlehensnehmer nachgewiesen ist (BGH NJW 2021, 307, 308; BKR 2023, 114, 117 u.ö.).

    Denn der Annahmeverzug erfordert, da es sich bei der Herausgabe des Fahrzeuges um eine Bring- bzw. Schickschuld handelt, grundsätzlich ein tatsächliches Angebot der Herausgabe des Fahrzeuges am Sitz des Darlehensgebers (BGH NJW 2021, 307, 308; BKR 2023, 114, 117).

    Ein wörtliches (schriftsätzliches) Angebot nach § 295 BGB, das sich wiederum auf Herausgabe am Sitz des Darlehensnehmers beziehen muss, ist nur dann ausreichend, wenn der Darlehensgeber bereits vor diesem Angebot erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen (BGH NJW 2017, 1823, 1826; BKR 2023, 114, 117 f.).

    Diese liegt noch nicht allein im (vor-) prozessualen Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufes oder in Klageabweisungsanträgen, wenn ansonsten Ausführungen des Darlehensgebers zum Angebot des Darlehensnehmers auf Herausgabe am Sitz des Darlehensgebers fehlen (BGH, Urt. v. 21.06.2021, XI ZR 149/20 = BeckRS 2021, 16899 Rdnr. 17; BGH NJW 2022, 2540, 2541; BKR 2023, 114, 118).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.05.2023 - 7 U 111/21
    Die Ausführungen im Berufungsverfahren, mit denen der Kläger durchgängig unzutreffend behauptet, die Pflichtangaben zum Kündigungsverfahren (vgl. zu deren Ausreichen BGH WM 2019, 2353, 2356; WM 2020, 1629, 1630 sowie EuGH WM 2021, 1986, 1994), zu den mitgeteilten Ratenzahlungen, zur - ebenfalls ersichtlich zutreffenden - Angabe der Aufsichtsbehörde, zur - wiederum zutreffenden - Angabe von Namen und Anschrift des Darlehensgebers seien unzutreffend, und die Angaben zu den Gesamtkosten seien wegen einer Abweichung beim Gesamtzinsbetrag von 45 Cent (!) unzureichend, können in diesem Zusammenhang dahinstehen.

    Zwar dürfte der hier erfolgte Verweis auf die Ermittlung und Anpassung durch die Deutsche Bundesbank jeweils zum 01. Januar und zum 01. Juli eines jeden Jahres ohne Hinweis darauf, wo der Verbraucher die dann aktuellen Sätze finden kann, den unionsrechtlichen Anforderungen angesichts der allgemeinen Zugänglichkeit dieser Daten noch genügen (vgl. EuGH WM 2021, 1986, 1993).

    Ob diese Grundsätze auch nach der dazu ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union fortgelten (EuGH WM 2021, 1986, 1995; dies ist Gegenstand der Vorlageentscheidung BGH, B. v. 31.01.2022, XI ZR 113/21), kann hier dahinstehen.

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.05.2023 - 7 U 111/21
    Jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion und Schutzwirkung der vom Gesetzgeber mit Gesetzrang im Einzelnen vorgegebenen Musterinformation ist vom Gesetzgeber ausdrücklich mit diesem Inhalt gewollt und schon aufgrund der Eindeutigkeit und Detailliertheit dieser Regelung einer richtlinienkonformen Auslegung dahingehend, sie entspreche dennoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, nicht zugänglich; damit würde die klare gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil verkehrt und eine Auslegung contra legem vorgenommen, zu der die Gerichte nicht befugt und zu der sie auch im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung nicht verpflichtet sind (BGH BKR 2020, 253, 254 f.; B. v. 23.06.2020, XI ZR 491/19, Rdnr. 10 u.ö.).

    Die Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages lagen aufgrund der Vermittlung / dem Abschluss des Darlehensvertrages durch die Verkäuferin im Rahmen eines im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrages nicht vor (vgl. BGH BKR 2020, 253, 254; B. v. 23.06.2020, XI ZR 491/19, Rdnr. 9).

    Durch die in Fettdruck hervorgehobene Überschrift sowie die eingefügten, in Fettdruck gehaltenen Zwischenüberschriften und die vorgenommene Umrandung ist die Widerrufsinformation in deutlich gestalteter und hervorgehobener Form erfolgt (vgl. BGH BKR 2020, 253, 254; auch BGH, B. v. 23.06.2020, XI ZR 491/19).

  • BGH, 23.06.2020 - XI ZR 491/19

    Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.05.2023 - 7 U 111/21
    Jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion und Schutzwirkung der vom Gesetzgeber mit Gesetzrang im Einzelnen vorgegebenen Musterinformation ist vom Gesetzgeber ausdrücklich mit diesem Inhalt gewollt und schon aufgrund der Eindeutigkeit und Detailliertheit dieser Regelung einer richtlinienkonformen Auslegung dahingehend, sie entspreche dennoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, nicht zugänglich; damit würde die klare gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil verkehrt und eine Auslegung contra legem vorgenommen, zu der die Gerichte nicht befugt und zu der sie auch im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung nicht verpflichtet sind (BGH BKR 2020, 253, 254 f.; B. v. 23.06.2020, XI ZR 491/19, Rdnr. 10 u.ö.).

    Die Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages lagen aufgrund der Vermittlung / dem Abschluss des Darlehensvertrages durch die Verkäuferin im Rahmen eines im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrages nicht vor (vgl. BGH BKR 2020, 253, 254; B. v. 23.06.2020, XI ZR 491/19, Rdnr. 9).

    Durch die in Fettdruck hervorgehobene Überschrift sowie die eingefügten, in Fettdruck gehaltenen Zwischenüberschriften und die vorgenommene Umrandung ist die Widerrufsinformation in deutlich gestalteter und hervorgehobener Form erfolgt (vgl. BGH BKR 2020, 253, 254; auch BGH, B. v. 23.06.2020, XI ZR 491/19).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.05.2023 - 7 U 111/21
    Darauf, dass die verwendete Widerrufsinformation außerhalb der Schutzwirkung der Musterwiderrufsinformation infolge des "Kaskadenverweises" bei Allgemeinverbraucherdarlehen nicht den - hier richtlinienkonform auslegungsfähigen - gesetzlichen Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB entspricht (BGH, Urt. v. 27.10.2020, XI ZR 525/19), kommt es somit nicht entscheidend an.

    Dabei kann ein solcher Rechtsmissbrauch - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - auch darin liegen, dass der Widerrufende eine formale Rechtsstellung ausnutzt, um sich sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile zu verschaffen; das wurde insbesondere dann angenommen, wenn der Verbraucher meint, nach jahrelanger Nutzung das Fahrzeug aufgrund eines nur wegen untergeordneter Informationsfehler fortbestehenden Widerrufsrechts zurückgeben zu können, ohne auf das Darlehen etwas zu zahlen oder für die durch die Nutzung entstandenen Wertverluste am Fahrzeug einen Ausgleich zu leisten (zum Ganzen BGH, Urt. v. 27.10.2020, XI ZR 525/19 Rdnr. 27 f.; Urt. v. 27.10.2020, XI ZR 498/19; je m.w.N.).

  • BGH, 28.06.2022 - XI ZR 151/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.05.2023 - 7 U 111/21
    Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen ist aber nach der neueren, im Anschluss an die genannte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach dem insoweit richtlinienkonform auslegbaren nationalen Recht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkret bezifferten Zinssatzes erforderlich (BGH NJW 2022, 1890, 1891; BGH, Urt. v. 28.06.2022, XI ZR 151/21 Rdnr. 10; BGH, Urt. v. 28.06.2022, XI ZR 281/21).

    Denn auch dieser Antrag wäre nur dann begründet gewesen, wenn in entsprechender Anwendung von § 322 Abs. 2 BGB die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befand (BGH NJW 2021, 307, 308; BGH, Urt. v. 28.06.2022, XI ZR 151/21 Rdnr. 12; BGH, Urt. v. 28.06.2022, XI ZR 281/21).

  • BGH, 28.06.2022 - XI ZR 281/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.05.2023 - 7 U 111/21
    Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen ist aber nach der neueren, im Anschluss an die genannte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach dem insoweit richtlinienkonform auslegbaren nationalen Recht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkret bezifferten Zinssatzes erforderlich (BGH NJW 2022, 1890, 1891; BGH, Urt. v. 28.06.2022, XI ZR 151/21 Rdnr. 10; BGH, Urt. v. 28.06.2022, XI ZR 281/21).

    Denn auch dieser Antrag wäre nur dann begründet gewesen, wenn in entsprechender Anwendung von § 322 Abs. 2 BGB die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befand (BGH NJW 2021, 307, 308; BGH, Urt. v. 28.06.2022, XI ZR 151/21 Rdnr. 12; BGH, Urt. v. 28.06.2022, XI ZR 281/21).

  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 114/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.05.2023 - 7 U 111/21
    Dies ist bei den hier in Rede stehenden darlehensvertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB mangels eines bei Darlehensverträgen bestehenden einheitlichen Erfüllungsortes für alle wechselseitigen Verpflichtungen der Wohnsitz des Schuldners (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2017, 17 U 144/16 = BeckRS 2017, 120896 Rdnr. 22 f.; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019, 31 U 114/18 = BeckRS 2019, 34977 Rdnr. 43 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2019, 1067, 1068; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020, 3 U 157/19; OLG Braunschweig NJOZ 2020, 1321, 1322; OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.08.2020, 4 U 100/19 = BeckRS 2020, 222237 Rdnr. 107 ff.; je m.w.N.; vgl. im Übrigen Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Auflage, § 29 Rdnr. 20; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 81. Auflage, § 29 Rdnr. 16/18; Prütting/Gehrlein/Wern, ZPO, 14. Auflage, § 29 Rdnr. 13).

    Dies führt dazu, dass der Wohnsitz des Käufers als Erfüllungsort maßgeblich ist für seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des gekauften Fahrzeugs (vgl. OLG Braunschweig Urt. v. 21.6.2021 - 11 U 67/20, BeckRS 2021, 15609 Rn. 82 m.z.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).Ein solcher einheitlicher Erfüllungsort besteht auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Darlehensnehmer seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerruft und der Darlehensgeber in der Folge nicht nur die Zins- und Tilgungsraten zurückzahlen, sondern infolge der gesetzlichen Anordnung des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a.F. auch das finanzierte Kfz entgegennehmen muss (vgl. Senat, Urt. v. 21.07.2021, 7 U 188/19 u.ö.; ebenso: OLG Hamm Urt. v. 27.11.2019 - 31 U 114/18, BeckRS 2019, 34977 Rn. 52 ff.; OLG Celle Urt. v. 22.7.2020 - 3 U 3/20, BeckRS 2020, 17093 Rn. 42 ff.; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 20.1.2021 - 17 U 492/19, BeckRS 2021, 1774 Rn. 36 ff.; OLG Braunschweig Urt. v. 21.6.2021 - 11 U 67/20, BeckRS 2021, 15609 Rn. 83 ff.; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.05.2023 - 7 U 111/21
    Ein wörtliches (schriftsätzliches) Angebot nach § 295 BGB, das sich wiederum auf Herausgabe am Sitz des Darlehensnehmers beziehen muss, ist nur dann ausreichend, wenn der Darlehensgeber bereits vor diesem Angebot erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen (BGH NJW 2017, 1823, 1826; BKR 2023, 114, 117 f.).
  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.05.2023 - 7 U 111/21
    Die Ausführungen im Berufungsverfahren, mit denen der Kläger durchgängig unzutreffend behauptet, die Pflichtangaben zum Kündigungsverfahren (vgl. zu deren Ausreichen BGH WM 2019, 2353, 2356; WM 2020, 1629, 1630 sowie EuGH WM 2021, 1986, 1994), zu den mitgeteilten Ratenzahlungen, zur - ebenfalls ersichtlich zutreffenden - Angabe der Aufsichtsbehörde, zur - wiederum zutreffenden - Angabe von Namen und Anschrift des Darlehensgebers seien unzutreffend, und die Angaben zu den Gesamtkosten seien wegen einer Abweichung beim Gesamtzinsbetrag von 45 Cent (!) unzureichend, können in diesem Zusammenhang dahinstehen.
  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

  • BGH, 12.04.2022 - XI ZR 179/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • BGH, 07.05.2007 - VI ZR 233/05

    Zum Unterlassensanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 262/08

    Erledigung der Hauptsache: Einseitiger Widerruf der Erledigungserklärung

  • BGH, 19.02.2019 - XI ZR 362/17

    Verwerfung einer Revision als unzulässig; Wirksamkeit des Widerrufs eines

  • BGH, 14.06.2022 - XI ZR 552/20

    Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach §§ 294, 295 BGB in Bezug auf die

  • BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92

    Anspruch auf Zahlung des Notbedarfs nach Tod des Schenkers

  • BGH, 01.06.2021 - XI ZR 149/20

    Widerruf einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2017 - 17 U 144/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses

  • OLG Stuttgart, 02.07.2019 - 6 U 312/18

    Negative Feststellungsklage: Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

  • OLG Celle, 26.02.2020 - 3 U 157/19

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages für ein Kfz; Besonderer

  • OLG Celle, 22.07.2020 - 3 U 3/20

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine negative Feststellungsklage

  • OLG Frankfurt, 20.01.2021 - 17 U 492/19

    Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Rückabwicklung eines

  • OLG Braunschweig, 21.06.2021 - 11 U 67/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG Saarbrücken, 13.08.2020 - 4 U 100/19

    1. Bei einem verbundenen, der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs

  • OLG Brandenburg, 03.11.2021 - 7 U 194/20

    Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GbR Überwiegendes Verschulden des

    Um die Erstattung ist ein weiterer Rechtsstreit anhängig (7 U 111/21).

    Die Akten des ebenfalls bei dem Senat anhängigen Berufungsverfahrens 7 U 111/21 = 13 O 223/20 (LG Frankfurt [Oder]) hat der Senat beigezogen und mit den Partein in der mündlichen Berufungsverhandlung erörtert.

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